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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Sanitär und andere haustechnische Anlagen

Geltung der Bedingungen

1. Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bilden die Verdingungsordnung für Bauleistungen – Teil B – ( VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, soweit letztere vom Auftragnehmer nicht schriftlich angenommen werden.

2. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder – soweit eine solche nicht vorliegt – dessen Angebot maßgebend.

3. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Durchbruchsangaben usw. – sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend.

4. Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass
- die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind         
- bei der Durchführung der Arbeiten keine Gefahrenstoffe im Sinne der Gefahrenstoffverordnung, insbesondere
asbesthaltige Stoffe, auftreten oder zu beseitigen sind.

5. Sämtlich Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro- und Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Position gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.

6. Montagen, die aus vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten

Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

7. Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstandenen Kosten.

Preis und Zahlung

8. Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Sie verstehen sich zugl. Umsatzsteuer (Leistungspauschale). Eine Erhöhung des Umsatzsteuersatzes berechtigt den Auftragnehmer zur entsprechenden Preisanpassung. Dies gilt jedoch nicht für Verträge mit privaten Auftraggebern, die nicht länger als 4 Kalendermonate vor Inkrafttreten der Umsatzsteuererhöhung abgeschlossen worden sind.

9. Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen, werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.

10. Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmasses zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.

11. Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsangabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen

12. Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich auszuführen sind, werden Material und Lohn mit einem Zuschlag berechnet.

13. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), DIN 1961 – Ausgabe 2002.

14. Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Eigentumsvorbehalt

15. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen vor.

Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand an dem Auftragnehmer, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers.

16. Ausführungen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgeführt werden kann.

Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber nach Nr. 7 zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der eventuell vereinbarten Anzahlung.

17. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau-, und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

18. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

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